Familien-, Eltern- & Erziehungsberatung nach § 107 Abs 3 AußStrG

Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 107 Abs 3 AußStrG

Nach § 107 Abs 3 Außerstreitgesetz hat das Gericht in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zur Sicherung des Kindeswohls erforderliche Maßnahmen anzuordnen. Als derartige Maßnahme kommt insbesondere der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung in Betracht.

Wenn das Gericht den Besuch einer derartigen Beratung angeordnet hat, werden unter anderem die Inhalte der Elternberatung, sowie die Möglichkeiten zu Erreichung des Kindeswohls erarbeitet.

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